Denn aus dem erst 1997 erstellten, korrigierten Lohn-Kumulativjournal 1995 für den Beklagten 4 (kläg. act. 958.7) sowie der wohl ebenfalls nachträglich 1997 korrigierten internen Abrechnung der Grenzgängersteuer 1995 für den Beklagten 4 (kläg. act. 958.6) geht hervor, dass das Gehalt und die Provision des Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 nachträglich (1997) insgesamt um Fr. 200'000.-- auf Fr. 450'000 herabgesetzt worden war. Nachdem sich gemäss kläg. act. 958.7 und kläg.