13, S. 2, Ziff. 2). Ob dieser Beschluss bloss pro futuro wirken sollte, oder aber rückwirkend auch für das Geschäftsjahr 1995 gelten sollte, geht aus dieser Notiz zwar nicht hervor, doch ist eine Rückwirkung dieses Beschlusses auf das Geschäftsjahr 1995 bzw. eine entsprechende Rückforderung im Jahr 1997 i. S. v. Art. 678 Abs. 2 OR zumindest in beschränktem Umfang aufgrund der von den Klägern ebenfalls zum Beweis verstellten kläg. act. 958.6 und 958.7 sehr wahrscheinlich. Denn aus dem erst 1997 erstellten, korrigierten Lohn-Kumulativjournal 1995 für den Beklagten 4 (kläg.