Auch die Beklagte 5 hätte insbesondere die Provisionszahlungen an den Beklagten 4 beanstanden müssen, da diese doch erheblich von der Gehaltsvereinbarung vom 30. Juni 1994 abgewichen waren. Nun hatte aber – wie durch die interne Notiz des Beklagten 3 zur Generalversammlung vom 7. Juni 1996 [u.a. betreffend Jahresabschluss 1995] belegt ist – der Verwaltungsrat im Juni 1996 erkannt, dass das Gehalt des Beklagten 4 aufgrund der angespannten Situation nach unten korrigiert werden musste. Gemäss dieser Notiz wurde zur Senkung der Kosten eine "Reduktion der Saläre der Aktionäre von 700'000 auf 400'000 beschlossen (bekl3. act. 13, S. 2, Ziff. 2).