In diesem Sinne war das Gehalt des Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 wie er sich dieses im März 1996 ausweisen liess (kläg. act. 2006) – auch unter Anwendung des von den Beklagten geltend gemachten Beurteilungsmassstabs des Unternehmenserfolgs – zumindest im Umfang von Fr. 181'000.-- als übermässig zu qualifizieren und hätte vom Verwaltungsrat zurückgefordert werden müssen. Auch die Beklagte 5 hätte insbesondere die Provisionszahlungen an den Beklagten 4 beanstanden müssen, da diese doch erheblich von der Gehaltsvereinbarung vom 30. Juni 1994 abgewichen waren.