Ein Rückerstattungsanspruch der Vidamed für nicht vertraglich vereinbarte Provisionen war ohnehin gegeben (hier: Fr. 56'000.--). Nach Art. 678 Abs. 2 OR hat die Gesellschaft zudem gegenüber den Aktionären und den Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie gegenüber diesen nahestehenden Personen Anspruch auf Rückerstattung von übermässigem Gehalt oder übermässigen Provisionen, etc., soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. In diesem Sinne war das Gehalt des Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 wie er sich dieses im März 1996 ausweisen liess (kläg. act.