rund Fr. 650'000.-- (ohne Spesen) auszurichten. Hinzu kam, dass aus den dannzumal vorliegenden Umsatzzahlen 1995 ebenso offensichtlich war, dass sich der Beklagte 4 gemäss kläg. act. 2006 eine höhere, als die vertraglich vereinbarte Provision hatte anrechnen lassen (12 x Fr. 25'000.-- = Fr. 300'000.--; anstatt 1/3 von 7,5 % vom Totalumsatz von Fr. 9'757 Mio. = Fr. 244'000.--).