Nachdem der Verwaltungsrat – wie bereits dargelegt – bei pflichtgemässem Vorgehen im Frühling 1996 in der Bilanz per 31. Dezember 1995 zusätzliche Rückstellungen von mindestens Fr. 0,640 Mio. hätte aufnehmen müssen (vgl. Erw. 17.2.c hiervor), wäre spätestens bei der Erstellung der Jahresrechnung 1995 offensichtlich gewesen, dass die Vidamed wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, dem Beklagten 4 ein Gehalt von - 66 -