Der nach objektiviertem Massstab sorgfältig pflichtgemäss agierenden Verwaltungsrat hätte diese Lohnvereinbarung im Frühling 1995 insofern korrigieren müssen, als er zumindest das Fixum des Beklagter 4 von monatlich 25'000.-- per 1. Juli 1995 um 50 % hätte herabsetzen müssen und ferner sowohl der Verwaltungsrat wie auch die Revisionsstelle darauf hätten achten müssen, dass sich die Geschäftsleitung nicht mehr Provisionen auszahlen liessen, als dies vertraglich vereinbart worden war: Lohnfixum des Beklagten 4 von 01.01.1995 - 30.06.1995 (6 Monate à Fr. 25'000.-- gemäss Vereinbarung vom 30. Juni 1994) Fr. 150'000.--