Da sich die Regionalumsätze je nach Bearbeitungsstufe des einzelnen Marktes sehr unterschiedlich entwickeln, scheint es wenig angebracht, die Regionalumsätze als Grundlage zur Berechnung des variablen Teils der Vergütung heranzuziehen. Um temporäre Unterschiede aufzuheben, soll der Provisionssatz von 7,5 % des Umsatzes gleichmässig auf die drei Regionalleiter verteilt werden. (…). Die vorstehend genannte Lohnanpassung soll ihre Wirkung ab Ende Juli 1994 entfalten." (kläg. act. 945.1, Ziff. 4.1).