756, KA-B5, S. 25, N 63 und S. 36 f., N 102 - 105; Duplik-B3, S. 16 f). Vielmehr sei es Ausfluss der Unternehmensstruktur der Vidamed gewesen, dass die Geschäftsleiter der Vidamed im Wesentlichen ihre Bezüge selbst bestimmt hätten; entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vidamed habe der Verwaltungsrat auszuführen gehabt (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR; Duplik-B1, S. 14). Doch selbst wenn sich der Verwaltungsrat gegen die hohen Bezüge gewendet hätte, wären ohne die entsprechenden Lohnbezüge die Bilanzgewinne in den einzelnen Jahren einfach höher ausgefallen (Plädoyernotizen RA-B3 vom 03.03.2009, S. 17 f., lit. 2.c).