Sie seien nicht im Widerspruch mit dem Gesellschaftsinteresse gestanden, seien ordnungsgemäss zustande gekommen, ohne dass ein Interessenkonflikt bestanden habe. Im Übrigen bestreitet die Beklagte 5 generell, dass die Lohnzahlungen an die Verkaufsleiter und Firmeninhaber übersetzt gewesen sein sollen, zumal das Ermessen in diesem Bereich erheblich sei, v. a. wenn die Bezüger gleichzeitig Eigentümer der Gesellschaft seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Gehälter an der oberen Grenze des Zulässigen gewesen seien, so habe es sich vorliegend – rein objektiv betrachtet – nicht um verdeckte Gewinnentnahmen gehandelt (kläg. act. 756, KA-B5, S. 25, N 63 und S. 36 f., N 102 - 105;