18.2. Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Bezüge (Gehalt und Provision) der Geschäftsleitungsmitglieder zwar hoch, indessen aus damaliger Sicht nicht rechtswidrig gewesen seien und auch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstossen hätten. Sie seien nicht im Widerspruch mit dem Gesellschaftsinteresse gestanden, seien ordnungsgemäss zustande gekommen, ohne dass ein Interessenkonflikt bestanden habe.