Nicht beanstandet werde die Auszahlung der Vertrauensspesen von Fr. 18'000.-- sowie der effektiven Spesen von Fr. 47'118.75, obwohl Letztere reichlich hoch erscheinen würden. Damit sei das Gehalt des Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 im Umfang von Fr. 350'000.-- als verdeckte Gewinnentnahme zu qualifizieren, deren Ausrichtung die Beklagten 1- 4 hätten verhindern müssen (Plädoyernotizen RA-K vom 03.03.2009, S. 25 f., Ziff. 28 u. 29; Replik, S. 34 u. 44 f.; kläg. act. 2006).