Es sei erstellt, dass der Beklagte 4 als alleiniger Geschäftsführer der Vidamed 1995 ein Gesamtgehalt (einschliesslich Spesen) von brutto Fr. 715'118.75 bzw. Fr. 641'780.35 netto bezogen habe; die relativ grosse Differenz zwischen Brutto- und Nettogehalt erkläre sich aus der ihm als Quellensteuer abgezogenen Grenzgängersteuer (kläg. act. 2006). Dieses Gehalt sei übersetzt gewesen und habe in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vom Beklagten 4 erbrachten Leistungen gestanden. Einem unabhängigen Dritten wäre nicht annähernd ein solches Gehalt ausbezahlt worden.