Die Kläger behaupten, bereits anfangs 1995 wäre der Verwaltungsrat verpflichtet gewesen, die Entlöhnung der Geschäftsführung neu zu regeln und auf ein Mass zu reduzieren, das den erbrachten Leistungen entsprochen hätte und in einem vernünftigen Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage der angeschlagenen Vidamed gestanden hätte. Da es bereits im Jahre 1995 glasklar erkennbar gewesen sei, dass die Vidamed nur überleben könne, wenn mit der erarbeiteten Liquidität sorgsam umgegangen werde, hätten Leistungen, die zur Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis standen, zwingend auch in einem offensichtlichen Miss-