Zusammenfassend ist der Revisionsstelle damit der Vorwurf zu machen, dass sie – aufgrund pflichtwidriger Unsorgfalt bei der Erfüllung ihres Prüfungsmandats – die Unvollständigkeit der Jahresrechnungen 1995 nicht erkannt hatte bzw. nicht beanstandet hatte, da sie sich nicht hinreichend mit der Frage notwendiger Rückstellungen für Prozessrisiken befasst hatte, obwohl sogar aufgrund der ihr vorgelegten Jahresrechnung 1995 Anhaltspunkte dieses steigenden Prozessrisikos erkennbar waren (eklatantes Anwachsen der Rechtsberatungs- und Inkassokosten bei sinkenden Umsatzzahlen); dies auch unter Mitberücksichtigung der ihr zusätzlich