Handelsgerichts der per 31. Dezember 1995 notwendigen zusätzlichen Rückstellungen berücksichtigt worden ist (vgl. Erw.17.2.c hiervor), beschlagen Rückstellungen für Garantieleistungen einen anderen Sachgrund und können deshalb nicht bei der Schätzung des Rückstellungsbedarfs für Prozessrisiken angerechnet werden.