Insofern die Beklagte 5 behauptet, es seien in der Jahresrechnung 1995 hinreichende Rückstellungen gemacht worden, handelt es sich hierbei um Rückstellungen für Steuern (1995: Fr. 440'000.--) und Garantieleistungen (1995: Fr. 75'000.--) und nicht um Rückstellungen für Prozessrisiken (vgl. kläg. act. 951, Bilanzkonto-Nummern 2080 und 2082). Während die Rückstellung für Steuern, insofern sie tatsächlich nicht mehr begründet war, bei der Schätzung des - 63 -