Aufgrund der vorgenannten Fakten hätte sie spätestens bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995 das Gespräch mit dem Verwaltungsrat suchen und verlangen müssen, dass bezifferte hinreichend hohe Rückstellungen für (auch kurz bis mittelfristig drohende) Prozessrisiken in die Bilanz per 31. Dezember 1995 aufgenommen werden. Der Rückstellungsbedarf für die zukünftigen aber absehbaren Prozessrisiken war damals ohne weiteres – wie es vorliegend auch das Gericht getan hat – aus den damaligen Kennzahlen der Buchhaltung des laufenden Geschäftsjahres und der vorangehenden Geschäftsjahre unter Beobachtung des Vorsichtprinzips abschätzbar.