dies bei einem gegenüber dem Vorjahr auf weniger als 100'000.-- geschrumpften Jahresgewinn, was für die Beklagte 5 ebenso klar machen musste, dass dieser ausgewiesene Jahresgewinn bei Aufnahme bezifferter Rückstellungen für Prozessrisiken in der Bilanz per 31. Dezember 1995 rasch in einen Verlust umschlagen konnte. Aufgrund der vorgenannten Fakten hätte sie spätestens bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995 das Gespräch mit dem Verwaltungsrat suchen und verlangen müssen, dass bezifferte hinreichend hohe Rückstellungen für (auch kurz bis mittelfristig drohende) Prozessrisiken in die Bilanz per 31. Dezember 1995 aufgenommen werden.