Bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995, bei welcher ein eklatantes Anwachsen der Rechts- beratungs- und Inkassokosten bei sinkenden Umsatzzahlen offensichtlich war, hätte es die Beklagte 5 ablehnen müssen, dass bloss ein Hinweis "p. m. laufende Forderungsprozesse" im Anhang gemacht wurde (kläg. act. 952); dies bei einem gegenüber dem Vorjahr auf weniger als 100'000.-- geschrumpften Jahresgewinn, was für die Beklagte 5 ebenso klar machen musste, dass dieser ausgewiesene Jahresgewinn bei Aufnahme bezifferter Rückstellungen für Prozessrisiken in der Bilanz per 31. Dezember 1995 rasch in einen Verlust umschlagen konnte.