Es ist das Verlustrisiko des Einzelfalls zu beurteilen, wobei grundsätzlich die Situation am Abschlussstichtag massgebend ist. Verluste, die nach dem Abschlusstag bekannt werden, aber auf Ursachen vor dem Abschlusstag zurückgehen, müssen ebenfalls zurückgestellt werden (…)." (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band I, Ziff. 2.3423, S. 217 f.; dieses Zitat ist inhaltlich im Wesentlichen unverändert bereits enthalten in: Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1979, Band I (Loseblatt), Ziff. 2.24.T.3.2, S. 111; 2. f. und Ziff. 2.2532, S. 176)