Sie sind trotzdem abzuschätzen, und es ist dafür eine angemessene Rückstellung zu bilden. Lassen sich die Risiken nicht beziffern, muss in jenen Fällen, in denen ein negativer Prozessausgang im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegt und wesentliche Summen auf dem Spiel stehen, eine Rückstellung für Prozessrisiken getrennt pro memoria ausgewiesen werden. (…). Es ist das Verlustrisiko des Einzelfalls zu beurteilen, wobei grundsätzlich die Situation am Abschlussstichtag massgebend ist.