669 Abs. 1 OR für die Bemessung des Rückstellungsbedarfs die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen. (…). Sobald das bilanzierende Unternehmen erkennt, dass aus einer Verpflichtung aus schwebenden Geschäften eine Schuld entsteht, muss es für dies erkennbar gewordene Verbindlichkeit oder Vermögenseinbusse eine Rückstellung bilden. (…). Besonders schwierig kann die Bilanzierung von Prozessrisiken sein. Sie sind trotzdem abzuschätzen, und es ist dafür eine angemessene Rückstellung zu bilden.