"Die verschiedenen Verlustrisiken, sind einzeln und nach dem Vorsichtsprinzip zu bemessen. (…). Handelsrechtlich notwendige Rückstellungen müssen auch dann gebildet werden, wenn sie steuerlich keine Anerkennung finden. (…) Bei beidseits noch nicht oder erst teilweise erfüllten Geschäften ist nach Art. 669 Abs. 1 OR für die Bemessung des Rückstellungsbedarfs die Entwicklung nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen.