Würde es sich so wie von der Beklagten 5 behauptet verhalten, hätte die Vidamed in der Zwischenbilanz per 11. September 1997 (bekl3. act. 20) keine Rückstellung für Prozessrisiken im Umfang von Fr. 0,54 Mio. für Prozessrisiken aufgenommen. - 62 - Insofern die Beklagte 5 geltend macht, in der Jahresrechnung 1995 sei ein Hinweis auf laufende Forderungsprozesse p. m. gemacht worden, was im damaligen Zeitpunkt hinreichend gewesen sei und diesbezüglich auf das Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung (Duplik-B5, S. 25) verweist, sei aus genanntem Handbuch wie folgt zitiert: