Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vidamed bezüglich der bereits abgeschlossenen Verträge auch nach der Übertragung genannter Vertriebsrechte an die E. AG nach wie vor Vertragspartner der Vidamed-Kunden blieb und damit auch Subjekt für Rückforderungsklagen im Zusammenhang mit diesen Verträgen blieb; mithin die Prozessrisiken im Zusammenhang mit den vor der Übertragung der Vertriebsrechte bereits abgeschlossenen Verträgen bei der Vidamed verblieben. Würde es sich so wie von der Beklagten 5 behauptet verhalten, hätte die Vidamed in der Zwischenbilanz per 11. September 1997 (bekl3. act.