Insofern die Beklagte 5 behauptet, das Risiko für Rückforderungsklagen sei mit der Übertragung der exklusiven Vertriebsrechte für ihre Produkte in der Schweiz, in Deutschland, in den Niederlanden und in Belgien per Mitte / Ende 1995 an die E. AG ebenfalls ausgelagert worden, ist dies nicht bewiesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vidamed bezüglich der bereits abgeschlossenen Verträge auch nach der Übertragung genannter Vertriebsrechte an die E. AG nach wie vor Vertragspartner der Vidamed-Kunden blieb und damit auch Subjekt für Rückforderungsklagen im Zusammenhang mit diesen Verträgen blieb;