Eventualverbindlichkeiten keine Angaben machen könne; ferner aus dem detaillierten Auszugs des Kontos 4760 im Geschäftsjahr 1995 ohne weiteres ersichtlich war, dass neben Rechtsanwalt Rüesch zahlreiche weitere Rechtsanwälte im In- und Ausland für die Vidamed tätig waren, hätte sie auch bei der Prüfung der Jahresrechnung 1995 an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung der Vidamed (bekl5. act. 9) zweifeln müssen.