nen Umständen davon ausgegangen werden, dass der grösste Anteil des im Geschäftsjahr 1995 im Konto 4775 verbuchten Aufwands de facto Inkasso- und Rechtsberatungsaufwand der Vidamed im Zusammenhang mit ihren Debitoren betraf (insofern der von der G. AG der Vidamed in Rechnung gestellte Aufwand überhaupt geschäftlich begründet war und es sich hierbei nicht um eine verdeckte Gewinn- bzw. Mittelverschiebung von der Vidamed zur G. AG gehandelt hatte; vgl. hierzu Erw. 19 hiernach).