Im Frühjahr 1996 hätte die Beklagte 5 der Frage notwendiger Rückstellungen für Inkasso- und Prozessrisiken besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, wenn sie im Rahmen ihrer Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 1995 der Vidamed der Entwicklung bei den Prozess- und Inkassokosten, d.h. des Kontos Nr. 4760 (im Geschäftsjahr 1995 nur noch für Rechtsberatung) und des (neuen) Kontos Nr. 4765 (für Inkassokosten) und des eben- - 60 - falls neuen Kontos Nr. 4775 (übrige Honoraraufwendungen) hinreichend Beachtung geschenkt hätte.