Während die Kläger an Schranken auch eine Pflichtverletzung des Beklagten 3 im Zusammenhang mit der unterlassenen Rückforderung von an den Beklagten 4 ausgerichtetes Gehalt im Geschäftsjahr 1995 behaupten liessen, werfen sie dem Beklagten 3 in ihren Rechtsschriften nur vor, eine Pflichtverletzung des Beklagten 3 habe bereits in der "Gewährung von völlig überrissenen Gehältern für Geschäftsleitung 1995, mindestens Fr. 500'000.00" (Replik, S. 87) bestanden bzw. der Beklagte 3 habe seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er die Gehälter der Geschäftsleitung 1995 und 1996 "genehmigt" habe (Replik, S. 63), von einer