nicht mehr zulässig, wenn die Gegenpartei deren Zulassung nicht zustimmt. Damit kann der an Schranken gegen den Beklagten 3 neu erhobene Vorwurf, er hätte den Sonderbonus 1994 im Geschäftsjahr 1995 unter Berufung auf Art. 678 OR zurückfordern müssen bzw. für die Durchsetzung der Rückerstattung desselben besorgt sein müssen, nicht gehört werden.