Es sei im ganzen Kontext der ganzen 250 Seiten Klage- schrift-Replik nie geltend gemacht worden, es hätte jemand aus dem Verwaltungsrat eine frühere Auszahlung rückfordern müssen und – und das hätte auch zum tatsächlichen Klagefundament gehört – es sei pflichtwidrig unterlassen worden, eine solche Rückforderung anzumelden oder allenfalls gar klageweise geltend zu machen (…). Nach Art. 159 ZPO ist das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen nach Abschluss des Schriftenwechsels unter Vorbehalt zulässiger nachträglicher Eingaben (Art. 164 ZPO) nicht mehr zulässig, wenn die Gegenpartei deren Zulassung nicht zustimmt.