und die Dividende 1994 so nirgends in den Rechtsschriften der Kläger behauptet worden und damit an Schranken neu erhoben worden. Die Beklagtenvertreter und insbesondere der Rechtsvertreter des Beklagten 3 haben denn auch an Schranken gegen diese neue Tatsachenbehauptung explizit protestiert: Es sei im ganzen Kontext der ganzen 250 Seiten Klage- schrift-Replik nie geltend gemacht worden, es hätte jemand aus dem Verwaltungsrat eine frühere Auszahlung rückfordern müssen und – und das hätte auch zum tatsächlichen Klagefundament gehört – es sei pflichtwidrig unterlassen worden, eine solche Rückforderung anzumelden oder allenfalls gar klageweise geltend zu machen (…).