"rechtswidrigen Formen von Vertragsschlüssen" einer korrekten Geschäftspolitik weichen, ganz zu schweigen von den drohenden Rückforderungsansprüchen unzufriedener Kunden, deren Begründetheit zwar in jenem Zeitpunkt noch offen gewesen sei, die jedoch, gleichsam nach dem "Prinzip Hoffnung" nicht einfach hätten gänzlich ausgeblendet werden dürfen (Plädoyer RA-K, S. 12, Ziff. 13). Die Behauptung einer sorgfaltspflichtwidrigen Unterlassung der Rückforderung ist eine Tatsachenbehauptung. Sie ist zumindest in Bezug auf den Sonderbonus 1994 - 59 -