resabschluss 1995 hätte führen müssen. d) Die Kläger liessen an Schranken behaupten, der Beklagte 3 sei zwar nicht für den Beschuss über die Ausrichtung des Sonderbonus 1994 an die Geschäftsleitung verantwortlich, weil er erst später in den Verwaltungsrat der Vidamed eingetreten sei. Aufgrund vorgenannter Entwicklungen im Geschäftsjahr 1994 und 1995 wäre der Beklagte 3 (zusammen mit dem Beklagten 2) aber verpflichtet gewesen, unter Berufung auf Art.