Aufgrund dieser Erwägungen ist auch dem Beklagten 3 der Vorwurf zu machen, dass er – nachdem er genügend Zeit hatte, sich über die Geschäftspraktiken der Vidamed zu informieren – auch nach Juni 1995 das Vertriebskonzept der Vidamed nicht hinreichend kritisch hinterfragt hatte und nicht spätestens ab Sommer 1995 aufgrund der ihm in jenem Zeitpunkt bereits bekannten (vgl. bekl3. act. 4, Ziff. 5) bzw. bekannt sein müssenden Fakten (zumindest teilweise Kenntnis der negativen Publizität und hängiger Gerichtsverfahren) weitere interne Abklärungen bezüglich der in den Medien gegen die Vidamed erhobenen Vorwürfe verlangt hatte.