ebenso offensichtlich die Tatsache, dass die Vidamed bis dato zumindest in einigen Gerichtsverfahren obsiegt hatte, im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es den Getäuschten anfänglich nicht gelang, die Vorgänge anlässlich der i. d. R. ohne Zeugen durchgeführten, mündlichen Verkaufsgespräche zu beweisen, da die von den Geschädigten erhobenen Vorwürfe betreffend unlauterem und betrügerischem Geschäftsgebaren an die Adresse der Vidamed so schwerwiegend waren, dass die Gerichte die stets seitens der Vidamed bestrittenen Behauptungen der Geschädigten erst mit der Zeit als glaubhaft erkannten, als in immer mehr Gerichts-