958.0) eine Erhärtung des Täuschungsvorwurfs, insbesondere im Zusammenhang mit dem suggerierten Vertriebskonzept (insbesondere bezüglich "Versicherungsservice") ergeben, hätte auch der Beklagte 3 die Geschäftsleitung spätestens im Sommer 1995 anweisen müssen, entsprechende Korrekturen am von der Vidamed verfolgten "Hard-Selling-Konzept" vorzunehmen. Gleichzeitig wäre dann auch für den Beklagten 3 klar geworden, dass die Prozessrisiken aufgrund der bereits abgeschlossenen Verträge für die nächsten zwei Jahre wesentlich pessimistischer einzustufen waren, als dies von der Geschäftsleitung und den Beklagten 1 und 2 kommuniziert worden war, war doch