vgl. auch kläg. act. 958.0) eine Erhärtung des Täuschungsvorwurfs, insbesondere im Zusammenhang mit dem suggerierten Vertriebskonzept (insbesondere bezüglich "Versicherungsservice") ergeben, hätte auch der Beklagte 3 die Geschäftsleitung spätestens im Sommer 1995 anweisen müssen, entsprechende Korrekturen am von der Vidamed verfolgten "Hard-Selling-Konzept" vorzunehmen.