Allein schon aufgrund dieser Fakten hätte der Beklagte 3 über den ihm intern im Verwaltungsrat der Vidamed zugeteilten Aufgabenbereich hinaus spätestens ab Sommer 1995 aktiv werden müssen. Er hätte sich nicht nur über die bisher zu diesem Thema vom Beklagten 1 veranlassten Massnahmen (insb. Befragung der Vidamed-Verkäufer durch den Beklagten 1) informieren müssen, sondern eine erneute interne Überprüfung der Vorwürfe verlangen müssen. Hätte – wovon auszugehen ist – eine solche Überprüfung (z.B. durch Einsitz eines neutralen Beobachters, bei mehreren Verkaufsgesprächen; vgl. auch kläg.