Ab Sommer 1995 ist dem Beklagten 3 vorzuwerfen, dass er – unter Einbezug der vorgenannten Faktenlage bezüglich negativer Publizität und seiner Kenntnis von laufenden Gerichtsverfahren – das von der Geschäftsleitung der Vidamed verfolgte und vom Beklagten 1 unterstützte Hard-Selling-Konzept nicht hinreichend kritisch hinterfragt hatte, nachdem wie ihm nachgewiesenermassen bekannt, in den Medien der Vidamed vorgeworfen worden war, ihre Verkäufer würden die Gewerbler in der Schweiz mit ihren "Hard-Selling-Methoden" betrügen, die Preise seien wucherisch und die Kunden wüssten vielfach nicht, was sie eigentlich unter-