Der Beklagte 3 notierte diesbezüglich, dass er sich kaum mehr in der Lage fühle, die Verantwortung als Verwaltungsrat wahrzunehmen. Gemäss Notizen des Beklagten 3 soll ihm in der VR-Sitzung vom 7. Juni 1996 die Wiederaufnahme des regelmässigen Informationsflusses zugesichert worden sein (bekl3. act. 13, Ziff. 4). Sodann wurde von der Geschäftsleitung anlässlich der VR-Sitzung vom 7. Juni 1996 über die hängigen Prozesse informiert, es sollen im Juni 1996 in der Schweiz und in Deutschland noch je 1 - 2 Prozesse hängig gewesen sein (vgl. bekl3. act. 11 = kläg. act. 965.0, S. 2 Ziff. 2). Diese Information war aber offensichtlich falsch.