b) Wie bereits dargetan (Erw. 13.9 hiervor) ist davon auszugehen, dass im Zeitraum vor der VR-Sitzung vom 20. November 1995 das Prozessrisiko durch den Beklagten 2 intern abgeklärt worden war (vgl. hierzu die Notiz des Beklagten 3 zur VR-Sitzung vom 20.11.1995; bekl3. act. 25, Ziff. 1, insb. letzter Absatz). Weiter ist belegt, dass sich der Beklagte 3 erstmals im November 1995 über eine mangelhafte Information und Dokumentation des Verwaltungsrats beschwert hatte (kläg. act. 955.3 = bekl3. act. 6) und sich die Situation trotzdem bis März 1996 nicht geändert hatte (kläg. act. 969 = bekl3. act. 34 [= act.