hiervon war die Vidamed in 11 Fällen unterlegen und hatte nur in 11 Fällen obsiegt. Damit muss allein schon aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel davon ausgegangen werden, dass die Geschäftsleitung den Verwaltungsrat falsch informiert und den Beklagten 3 nur selektiv mit Prozessmaterial dokumentiert hatte und dass der Beklagte 3 aufgrund dieser falschen und nur unvollständigen Information das Prozessrisiko im November 1995 nicht den objektiven Tatschen entsprechend eingeschätzt hatte; zumal zu jenem Zeitpunkt allein in Deutschland, Österreich und in der Schweiz noch mindestens (soweit in diesem Verfahren nachgewiesen) weitere 18 Klagen15