Gründe für die verlorenen Klagen seien u. a. "Täuschung im Verkaufsgespräch" gewesen; der Beklagte 2 habe bezüglich Prozessrisiko Abklärungen und Analysen vorgenommen und demzufolge das Prozessrisiko in zweiter Instanz als gering eingestuft, da die vorgebrachten Klagen und Behauptungen derart haarsträubend seien, dass kaum ein vernünftiger Richter eines Kantonsgerichts darauf eingehen werde. Diese Notiz des Beklagten 3 belegt, dass über die anstehenden Prozessrisiken anlässlich der VR-Sitzung vom 20. November 1995 gesprochen worden war. Allerdings waren die gemäss Notizen des Beklagten 3 erteilten Auskünfte betreffend Prozessrisiko am 20. November 1995 offensichtlich falsch.