Beurteilung der Gehalts- und Provisionszahlungen an den Beklagten 4 im Geschäftsjahr 1995 (vgl. Erw. 18 hiernach) sowie auf die Beurteilung der Rechnung der G. AG vom 19. Dezember 1995 (vgl. Erw. 19 hiernach). 17.3. Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 1 im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 1995 Der Beklagte 1 zeichnete für die Jahresrechnung 1995 nicht mehr verantwortlich. Demnach kann ihm im Zusammenhang mit den fehlenden Rückstellungen in der Bilanz per 31. Dezember 1995 keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden. 17.4. Pflichtwidrigkeiten des Beklagten 4 im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 1995