Unter den gegebenen Umständen war auch in Bezug auf die 1995 abgeschlossenen Verträge, bei welchen der Kaufpreis in der Jahresrechnung aktiviert worden war, mit weiteren Rückforderungsklagen zu rechnen und es waren für Rückerstattungspflichten sowie für die mit den Passivprozessen zusammenhängenden Prozesskosten angemessene Rückstellungen zu bilden.