Zusammenarbeit mit Versicherungen" zu werben, da der Inhalt dieses Direkt-Mailings als irreführend im Sinne von § 3 des deutschen UWG qualifiziert wurde. Auch die im Rahmen der Revisionsarbeiten von der Beklagten 5 beim "Hausanwalt" der Vidamed eingeholte Auskunft über Rechtsangelegenheiten vom 8. Mai 1996 machte das aufgelaufene Prozessrisiko deutlich: - 53 -